Satzung: Förderkreis Hildegard von Bingen e.V.

§ 1 Der Verein führt den Namen: Förderkreis Hildegard von Bingen e.V. Sitz Konstanz am Bodensee

Eingetragen im Vereinsregister beim Amtsgericht Konstanz.

 

Sitz des Vereins ist 78476 Allensbach, Strandweg 1. Die Tätigkeit des Vereins erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet Deutschland.

§ 2 Aufgabe des Vereins ist es, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit die Gesundheitspflege sowie eine gesunde Ernährungs- und Lebensweise zu fördern, insbesondere auch durch finanzielle Zuschüsse für die Pflege  von bedürftigen Personen und die Naturheilmöglichkeiten nach Hildegard von Bingen sowie deren Anwendungen zum Wohle der Allgemeinheit zu verbreiten und zu erforschen. Insbesondere macht es sich der Verein auch zu Aufgabe, Mitglieder der Heilberufe im Sinne der Hildegard-Heilkunde zu unterrichten.

Der Verein verfolgt diese Ziele ausschließlich und unmittelbar durch eigenes Wirken auf gemeinnütziger Grundlage im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 (§§ 51 ff.A.O.) Seine Tätigkeit ist selbstlos. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, die nicht satzungsgemäßen Zwecken entsprechen. Es darf darüber hinaus keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Die Führung eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes schließt die Steuervergünstigung nicht aus. Erwirtschaftete  Gewinne sind aber ausschließlich für satzungsgemäße zwecke zu verwenden. Die Inhaber von Vereinsämtern üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

Übersteigen die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß einer ehrenamtlichen Tätigkeit, so kann durch einen hauptamtlichen Geschäftsführer das hierfür erforderliche Hilfspersonal eingestellt werden. Auch für diese Beschäftigten dürfen keine unverhältnismäßig hohen Vergütungen gewährt werden.

§ 3 Die Mitglieder des Vereins setzen sich aus ordentlichen, außerordentlichen und Ehrenmitgliedern zusammen. Ordentliche Mitglieder sind die Gründungsmitglieder. Nur die ordentlichen Mitglieder sind stimmberechtigt. Über die Aufnahme von weiteren ordentlichen Mitgliedern, zusätzlich zu den Gründungsmitgliedern, bedarf es eines einstimmigen Beschlusses sämtlicher ordentlicher Mitglieder.

Als außerordentliche Mitglieder können Förderer des Vereins aufgenommen werden. Diese unterstützen die Vereinstätigkeit durch die Zahlung von Mitgliedsbeiträgen. Ehrenmitglieder sind Personen, die sich innerhalb der Vereinstätigkeit durch besondere Verdienste erworben haben. Sie werden vom Vorstand zu Ehrenmitgliedern berufen.

Außerordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder haben in Versammlungen des Vereins kein Stimmrecht.

§ 4 Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, durch freiwilligen Austritt oder durch oder durch Ausschluss von Seiten des Vorstandes bzw. der Mitgliederversammlung. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Anzeige beim Vorstand. Er kann nur 3 Monate vor Ablauf eines Kalenderjahres erfolgen. Erfolgt die Kündigung verspätet, so kann der Austritt erst zum nächstmöglichen Termin erfolgen.

Ein Mitglied  kann ausgeschlossen werden, wenn es wiederholt gegen die Satzung verstoßen hat, die Interessen des Vereins nach außen hin nicht vertritt, sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane verstößt. Ein Ausschluss ist dann geboten, wenn dem Mitglied unehrenhaftes Verhalten nachgewiesen wird.

§ 5 Der Mitgliedsbeitrag wird vom Vorstand festgesetzt und ist jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres in einer Summe zur Zahlung fällig. Die Mitglieder erteilen zum Einzug des Mitgliedsbeitrages Lastschriftermächtigung.

§ 6 Jährlich findet eine Mitgliederversammlung in den ersten 4 Monaten eines Kalenderjahres statt. Zu dieser Mitgliederversammlung sind sämtliche Mitglieder des Vereins einzuladen. Die Einladung ergeht vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 2 Wochen. Die Frist beginnt mit dem Absenden des Einladungsschreibens. Die Tagesordnung wird vom Vorstand bestimmt.

Ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung haben nur die ordentlichen Mitglieder. Jedes ordentliche  Mitglied hat eine Stimme. Eine Übertragung des Stimmrechts auf andere Personen ist nicht zulässig.

§ 7 Vereinsgründer und damit ordentliche Mitglieder sind:

Ingeborg Gollwitzer, Angestellte, Nestgasse 2, 7750 Konstanz, Bodensee
Wolfgang Gollwitzer, Dipl. Biologe, Nestgasse 2, 7750 Konstanz
Dr. med. Gottfried Hertzka, Arzt, 1997 verstorben
Christa Holstein, Geschäftsfrau, ausgeschieden
Theo Holstein, Bäckermeister, ausgeschieden
Robert Redelsperger, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, ausgeschieden
Karin Strehlow, Konzertpianistin, Strandweg 1, 78476 Allensbach
Dr. rer. Nat. Wighard Strehlow, Heilpraktiker, Strandweg 1, 78476 Allensbach
Organe des Vereins sind:

a) Die Mitgliederversammlung
b) Der Vorstand

§ 8 Der Vorstand besteht aus 5 Vereinsmitgliedern und zwar

a) der / dem 1. Vorsitzenden
b) der / dem 2. Vorsitzenden
c) der / dem Geschäftsführer/in
d) der / dem Kassierer/in
e) der / dem Schriftführer/in

Die Mitglieder des Vorstandes werden, und zwar jedes einzelne, für sein Amt, von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren mit der Maßgabe gewählt, dass ihr Amt bis zur Durchführung der Neuwahl fortdauert. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Durchführung einer Ersatzwahl zu berufen. Das Amt des so gewählten Vorstandsmitgliedes endet mit der Durchführung der von der ordentlichen Mitgliedsversammlung vorzunehmenden Neuwahl des Vorstands. Eine Ersatzwahl kann jedoch unterbleiben, wenn die Neuwahl in nicht mehr als 3 Monaten vorzunehmen und der Vorstand trotz des Ausscheidens eines Mitglieds beschlussfähig geblieben ist.

§ 9 Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem andern Vereinsorgan zugewiesen sind, insbesondere:

a) die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
b) die Erstellung des Jahresvoranschlages sowie die Abfassung des Geschäftsberichtes und des Rechnungsabschlusses
c) die Vorbereitung der Mitgliederversammlung
d) die Einberufung und Leitung der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlung
e) die ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens

§ 10 Der/die Vorsitzende oder der/die 2. Vorsitzende vertreten zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes den Verein gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten. Der /die 1. Vorsitzende führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und dem Vorstand. Ist der /die 1. Vorsitzende verhindert, wird er durch den 2. Vorsitzenden vertreten.

Der /die Geschäftsführer(in) ist für die Erledigung des gesamten laufenden Geschäftsbetriebes zuständig und verantwortlich.

Der Schriftführer unterstützt den Vorstand bei der Erledigung der Vereinsgeschäfte. Ihm obliegt die Führung der Protokolle in der Mitgliederversammlung und in den Vorstandsitzungen. Er ist für die Chronik des Vereins verantwortlich.

Dem Kassier obliegt die ordnungsgemäße Führung der Bücher und Unterlagen, soweit sie die Kassengeschäfte des Vereins betreffen.

§ 11 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder mit einer Frist von 1 Woche zur Vorstandsitzung schriftlich eingeladen und wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit.

Einer Vorstandssitzung bedarf es nicht , wenn alle Vorstandsmitglieder einem Vorschlag oder Beschluss schriftlich zustimmen.

Schriftliche Anfertigungen und Bekanntmachungen des Vereins, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden sind vom 1. Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied gemeinsam zu unterschreiben.

§ 12 Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

a) Entgegennahme und Genehmigung des schriftlichen Geschäftberichtes des Vorstandes und des Rechnungsabschlusses, Entlastung des Gesamtvorstandes.
b) Beschlussfassung über den Voranschlag
c) Wahl der Mitglieder des Vorstandes
d) Beschlussfassung über Satzungsänderungen

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mind. 2/3 der ordentlichen stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.

Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen mit einfacher Stimmenmehrheit, es sei denn mindestens die Hälfte der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder verlangt  eine schriftliche Abstimmung.

§ 13 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung einstimmig beschlossen werden.

Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der Kassier zu Liquidatoren ernannt.

Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen ist der Stadt Konstanz oder einer anderen gemeinnützigen Vereinigung mit dem gleichen Satzungszweck zu übergeben, mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der Gesundheitspflege im Sinne der Satzung dieses Vereins verwendet werden muss. Das gilt auch, wenn der Verein aus einem sonstigem Grunde aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. Sollte eine Auflösungsversammlung beschließen, das vorhandene Vermögen nicht auf die Stadt Konstanz sondern auf eine andere gemeinnützige Vereinigung mit dem gleichen Satzungszweck zu übertragen, so ist dieser Beschluss erst nach Genehmigung durch das zuständige Finanzamt wirksam.

Konstanz, den 25. Februar 1987

Vorstehend genannter Verein wurde heute gemäß dieser Satzung unter Nr. 409 Im Vereinsregister eingetragen

Amtsgericht Konstanz, Stempel, 28.04.87

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